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Fassungsvergleich zu Vollstreckung von Unterhaltstiteln (Liechtenstein)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vollstreckung von Unterhaltstiteln (Liechtenstein) 1
Art. 7neu
in Kraft ab 01.10.1956 · idF BGBl. Nr. 212/1956 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
Wurde der antragstellenden Partei das Armenrecht in dem Staat, in dem die Entscheidung ergangen ist oder der Vergleich geschlossen wurde, bewilligt, so genießt sie das Armenrecht auch in dem im anderen Staate durchzuführenden Vollstreckungsverfahren.