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Fassungsvergleich zu Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltstiteln (Belgien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltstiteln (Belgien) 1
Art. 7neu
in Kraft ab 08.08.1960 · idF BGBl. Nr. 141/1960 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
(1) Das vorliegende Abkommen ist auf die im Artikel 1 bezeichneten Entscheidungen sowie auf die im Artikel 6 bezeichneten öffentlichen Urkunden anzuwenden, gleich ob sie vor oder nach dem Tage seines Inkrafttretens gefällt oder errichtet wurden.
(2) Das Abkommen ist jedoch nicht anzuwenden, wenn diese Entscheidungen vor seinem Inkrafttreten von dem allein auf Grund des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes des Gläubigers zuständigen Gericht als Versäumnisentscheidungen gefällt wurden.