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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht 1
Art. 7neu
in Kraft ab 05.01.1964 · idF BGBl. Nr. 295/1963 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
Die Anwendung eines durch dieses Übereinkommen für maßgebend erklärten Rechtes darf nur abgelehnt werden, wenn sie mit der öffentlichen Ordnung offensichtlich unvereinbar ist.
Schlagworte
ordre public, Vorbehaltsklausel