Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 7neu
Vollstreckung (Vollstreckbarerklärung) von Kostenentscheidungen
Artikel 7
Der Antrag auf Vollstreckung (Vollstreckbarerklärung) einer Kostenentscheidung (Artikel 18 und 19 des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954) kann vom Berechtigten unmittelbar beim zuständigen Gericht gestellt werden.