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Fassungsvergleich zu Nachlaßangelegenheiten (Ungarn)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Nachlaßangelegenheiten (Ungarn) 1
Art. 7neu
in Kraft ab 26.09.1967 · idF BGBl. Nr. 306/1967 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
Zuständigkeit in Nachlaßstreitigkeiten
Die Entscheidung über streitige Erb-, Pflichtteils- oder Vermächtnisansprüche hinsichtlich des Nachlasses eines Staatsbürgers eines der Vertragsstaaten steht den Gerichten des Vertragsstaates zu, die auf Grund des Artikels 5 oder des Artikels 6 zur Abhandlung berufen sind, sofern die Klage vor Beendigung der Abhandlung angebracht worden ist.