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Fassungsvergleich zu Europäisches Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäisches Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht 1
Art. 7neu
in Kraft ab 04.01.1972 · idF BGBl. Nr. 417/1971 Art. 7↗RIS↗
ARTIKEL 7
Inhalt der Antwort
Zweck der Antwort ist es, das Gericht, von dem das Ersuchen ausgeht, in objektiver und unparteiischer Weise über das Recht des ersuchten Staates zu unterrichten. Die Antwort hat, je nach den Umständen des Falles, in der Mitteilung des Wortlauts der einschlägigen Gesetze und Verordnungen sowie in der Mitteilung von einschlägigen Gerichtsentscheidungen zu bestehen. Ihr sind, soweit dies zur gehörigen Unterrichtung des ersuchenden Gerichts für erforderlich gehalten wird, ergänzende Unterlagen wie Auszüge aus dem Schrifttum und aus den Gesetzesmaterialien anzuschließen. Erforderlichenfalls können der Antwort erläuternde Bemerkungen beigefügt werden.