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Fassungsvergleich zu Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Tadschikistan)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Tadschikistan) 1
Art. 7neu
in Kraft ab 09.09.1991 · idF BGBl. Nr. 112/1972 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
Aus Anlaß der Zustellung der gerichtlichen und außergerichtlichen Schriftstücke und der Erledigung von Rechtshilfeersuchen findet ein Ersatz von Gebühren oder Auslagen nicht statt.