Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (UdSSR)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (UdSSR) 1
Art. 7neu
in Kraft ab 30.04.1972 · idF BGBl. Nr. 112/1972 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
Aus Anlaß der Zustellung der gerichtlichen und außergerichtlichen Schriftstücke und der Erledigung von Rechtshilfeersuchen findet ein Ersatz von Gebühren oder Auslagen nicht statt.