Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 7neu
Artikel 7
[Marken: Eintragung ohne Rücksicht auf die Beschaffenheit des Erzeugnisse]
Die Beschaffenheit des Erzeugnisses, auf dem die Fabrik- oder Handelsmarke angebracht werden soll, darf keinesfalls die Eintragung der Marke hindern.
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