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Fassungsvergleich zu Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung) 1
Art. 7neu
in Kraft ab 18.08.1973 · idF BGBl. Nr. 399/1973 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
[Marken: Eintragung ohne Rücksicht auf die Beschaffenheit des Erzeugnisse]
Die Beschaffenheit des Erzeugnisses, auf dem die Fabrik- oder Handelsmarke angebracht werden soll, darf keinesfalls die Eintragung der Marke hindern.
Schlagworte
Fabriksmarke