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Fassungsvergleich zu Rechtshilfe in Strafsachen (Schweiz)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe in Strafsachen (Schweiz) 1
Art. 7neu
in Kraft ab 14.12.1974 · idF BGBl. Nr. 716/1974 Art. 7↗RIS↗
Artikel VII
(Zu Artikel 13 des Übereinkommens)
Der ersuchte Staat übermittelt von den Polizeibehörden des anderen Staates für Zwecke der Strafrechtspflege erbetene Auskünfte aus dem Strafregister in dem Umfang, in dem seine Polizeibehörden sie in ähnlichen Fällen erhalten könnten. Auskünfte über getilgte (gelöschte) Eintragungen werden keinesfalls erteilt.