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Fassungsvergleich zu Auslieferungsübereinkommen (Schweiz)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Auslieferungsübereinkommen (Schweiz) 1
Art. 7neu
in Kraft ab 14.12.1974 · idF BGBl. Nr. 717/1974 Art. 7↗RIS↗
Artikel VII
(Zu Artikel 12 des Übereinkommens)
(1) Ersuchen um Auslieferung oder Durchlieferung werden unbeschadet der Zulässigkeit des diplomatischen Weges für die Republik Österreich durch den Bundesminister für Justiz, für die Schweizerische Eidgenossenschaft durch die Eidgenössische Polizeiabteilung gestellt. Auch der sonstige Schriftverkehr zwischen den beiden staaten findet auf diesem Weg statt, soweit das Übereinkommen und dieser Vertrag nichts anderes bestimmen.
(2) Einem Ersuchen um Auslieferung oder Durchlieferung zur Vollstreckung sind die Unterlagen beizufügen, aus denen sich die sofortige Vollstreckbarkeit des Erkenntnisses ergibt.
(3) In den Fällen des Artikels II Absatz 2 dieses Vertrages kann dem Ersuchen anstelle eines Haftbefehls oder einer gleichwertigen Urkunde im Sinne des Artikels 12 Absatz 2 lit. a des Übereinkommens die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift einer richterlichen Urkunde beigefügt werden, aus der sich der Sachverhalt ergibt. Das gleiche gilt in den Fällen, in denen bereits ausgeliefert worden ist und nachträglich um Zustimmung zur weiteren Verfolgung ersucht wird.