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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht 1
Art. 7neu
in Kraft ab 03.06.1975 · idF BGBl. Nr. 387/1975 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
Unabhängig von dem anzuwendenden Recht sind bei der Bestimmung der Haftung die am Ort und zur Zeit des Unfalls geltenden Verkehrs- und Sicherheitsvorschriften zu berücksichtigen.
Schlagworte
Straßenverkehrsvorschrift, Verkehrsvorschrift