Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Luxemburg)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Luxemburg) 1
Art. 7neu
in Kraft ab 17.05.1975 · idF BGBl. Nr. 217/1975 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
Aus Anlaß der Zustellung der gerichtlichen und außergerichtlichen Schriftstücke und der Erledigung der Rechtshilfeersuchen entstandene Gebühren und Auslagen werden auch in den im Artikel 7 Absatz 2 und im Artikel 16 Absatz 2 des Haager Übereinkommens bezeichneten Fällen nicht erstattet, ausgenommen die Sachverständigen gezahlten Vergütungen.