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Fassungsvergleich zu Rechtshilfe in Strafsachen (Ungarn)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe in Strafsachen (Ungarn) 1
Art. 7neu
in Kraft ab 18.07.1976 · idF BGBl. Nr. 339/1976 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
(1) Ist die Anschrift einer Person, die vernommen oder der ein Schriftstück zugestellt werden soll, nicht genau angegeben oder stellt sie sich als unrichtig heraus, so hat die ersuchte Justizbehörde nach Möglichkeit die richtige Anschrift festzustellen.
(2) Ist die ersuchte Justizbehörde für die Erledigung des Ersuchens nicht zuständig, so hat sie dieses an die zuständige Justizbehörde weiterzuleiten und die ersuchende Justizbehörde davon zu verständigen.