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Fassungsvergleich zu Rechtshilfe in Strafsachen (BRD)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe in Strafsachen (BRD) 1
Art. 7neu
in Kraft ab 01.02.1977 · idF BGBl. Nr. 36/1977 Art. 7↗RIS↗
Artikel VII
(zu Artikel 6 des Übereinkommens)
Auf die Rückgabe der im Artikel 3 Abs. 1 des Übereinkommens erwähnten Beweisstücke und Schriftstücke wird keinesfalls verzichtet, wenn Dritte, die Rechte an ihnen geltend machen, dem Verzicht nicht zustimmen.