Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 7neu
Artikel VII
Auf die Rückgabe der im Artikel 3 Abs. 1 des Übereinkommens erwähnten Beweisstücke und Schriftstücke wird keinesfalls verzichtet, wenn Dritte, die Rechte an ihnen geltend machen, dem Verzicht nicht zustimmen.