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Fassungsvergleich zu Europäisches Übereinkommen über die Rechtsstellung der unehelichen Kinder××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäisches Übereinkommen über die Rechtsstellung der unehelichen Kinder 1
Art. 7neu
in Kraft ab 29.08.1980 · idF BGBl. Nr. 313/1980 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
(1) Ist die Abstammung eines unehelichen Kindes hinsichtlich beider Eltern begründet, so kann die elterliche Gewalt nicht kraft Gesetzes dem Vater allein zuerkannt werden.
(2) Die elterliche Gewalt muß übertragen werden können; in welchen Fällen sie übertragen werden kann, bestimmt das innerstaatliche Recht.
Anmerkung
Mit ,,innerstaatlichem Recht" sind die Sachnormen dieses Rechts gemeint.
Schlagworte
Obsorge