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Fassungsvergleich zu Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Israel)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Israel) 1
Art. 7neu
in Kraft ab 22.06.1982 · idF BGBl. Nr. 225/1982 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
(1) Die Anträge auf Vollstreckung einer Kostenentscheidung (Artikel 18 und 19 des Übereinkommens) können von den beteiligten Parteien unmittelbar bei dem zuständigen Gericht gestellt werden.
(2) Die im Artikel 19 Absatz 2 Zahl 3 des Übereinkommens vorgesehene Übersetzung kann auch von einer nach dem Recht des Staates, in dem die Entscheidung gefällt worden ist, hiezu befugten Person beglaubigt werden.
(3) Die Erklärung des zuständigen Gerichtes, daß die Kostenentscheidung die Rechtskraft erlangt hat, bedarf keiner Bestätigung der höchsten Justizverwaltungsbehörde in dem ersuchenden Staat nach Artikel 19 Absatz 3 Satz 2 des Übereinkommens.