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Fassungsvergleich zu Welturheberrechtsabkommen (Pariser Fassung)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Welturheberrechtsabkommen (Pariser Fassung) 1
Art. 7neu
in Kraft ab 14.08.1982 · idF BGBl. Nr. 293/1982 Art. 7↗RIS↗
Artikel VII
Dieses Abkommen findet keine Anwendung auf Werke oder auf Rechte an Werken, die bei Inkrafttreten des Abkommens in dem Vertragsstaat, in dem der Schutz beansprucht wird, endgültig den Schutz verloren haben oder niemals geschützt waren.
Schlagworte
gemeinfreies Werk