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Fassungsvergleich zu Auslieferung (Jugoslawien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Auslieferung (Jugoslawien) 1
Art. 7neu
in Kraft ab 01.01.1984 · idF BGBl. Nr. 546/1983 Art. 7↗RIS↗
Fiskalische strafbare Handlungen
Artikel 7
Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn sie wegen einer Handlung begehrt wird, die nach Ansicht des ersuchten Staates ausschließlich eine Verletzung von Abgaben-, Monopol-, Zoll- oder Devisenvorschriften oder von Vorschriften über die Warenbewirtschaftung oder über den Außenhandel darstellt.