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Fassungsvergleich zu Unterbringung von Häftlingen (Liechtenstein)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Unterbringung von Häftlingen (Liechtenstein) 1
Art. 7neu
in Kraft ab 01.09.1983 · idF BGBl. Nr. 354/1983 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
Die Vertragsstaaten werden einander jeweils die für die Entscheidungen nach den Artikeln 5 und 6 maßgebenden Umstände bekanntgeben und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen.