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Fassungsvergleich zu Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Jugoslawien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Jugoslawien) 1
Art. 7neu
in Kraft ab 01.01.1984 · idF BGBl. Nr. 547/1983 Art. 7↗RIS↗
Ausnahmegerichte
Artikel 7
Die Überwachung oder die Vollstreckung erfolgt nicht, wenn die Entscheidung von einem Ausnahmegericht getroffen worden ist.