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Fassungsvergleich zu Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilsachen (Schweden)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilsachen (Schweden) 1
Art. 7neu
in Kraft ab 01.01.1984 · idF BGBl. Nr. 556/1983 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
Die Zuständigkeit eines Gerichtes des Entscheidungsstaates braucht nicht anerkannt zu werden, wenn
(a) nach dem Recht des anderen Vertragsstaates auf Grund des Streitgegenstandes dessen Gerichte oder die eines dritten Staates ausschließlich zuständig sind oder
(b) es sich um eine Zuständigkeit nach Artikel 5 lit. e handelt, aber nach dem Recht des anderen Vertragsstaates auf Grund des Streitgegenstandes eine Zuständigkeit durch Unterwerfung nicht begründet werden kann.