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Fassungsvergleich zu Vertrag über Konkursrecht, Ausgleichsrecht und Vergleichsrecht (BRD)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vertrag über Konkursrecht, Ausgleichsrecht und Vergleichsrecht (BRD) 1
Art. 7neu
in Kraft ab 01.07.1985 · idF BGBl. Nr. 233/1985 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
In Ansehung von Rechten, die in einem Grundbuch oder in einem anderen mit öffentlichem Glauben versehenen Buch oder Register eingetragen oder in ein solches einzutragen sind, richten sich die Wirkungen von Verfügungsbeschränkungen des Gemeinschuldners nach dem Recht des Vertragsstaates, in dem das Buch oder Register geführt wird.