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Fassungsvergleich zu Europäisches Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäisches Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts 1
Art. 7neu
in Kraft ab 01.08.1985 · idF BGBl. Nr. 321/1985 Art. 7↗RIS↗
TEIL II
ANERKENNUNG UND VOLLSTRECKUNG VON ENTSCHEIDUNGEN UND WIEDERHERSTELLUNG DES SORGERECHTS
Artikel 7
Sorgerechtsentscheidungen, die in einem Vertragsstaat ergangen sind, werden in jedem anderen Vertragsstaat anerkannt und, wenn sie im Ursprungsstaat vollstreckbar sind, für vollstreckbar erklärt.
Anmerkung
Die Sorgerechtsentscheidung muß nicht rechtskräftig sein.
Schlagworte
Exekution