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Fassungsvergleich zu Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen (Finnland)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen (Finnland) 1
Art. 7neu
in Kraft ab 01.05.1988 · idF BGBl. Nr. 118/1988 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
Die Zuständigkeit der Gerichte des Entscheidungsstaates für eine Widerklage wird im Sinne dieses Abkommens anerkannt, wenn diese Gerichte gemäß Artikel 5 oder 6 zur Entscheidung über die Hauptklage zuständig waren.