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Fassungsvergleich zu Rechtshilfe in Strafsachen (Australien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe in Strafsachen (Australien) 1
Art. 7neu
in Kraft ab 01.12.1990 · idF BGBl. Nr. 659/1990 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
Beglaubigung
Schriftstücke und Akten, die auf Grund dieses Vertrages übermittelt werden, bedürfen keiner Art von Beglaubigung, soferne der ersuchende Staat dies nicht verlangt. In diesem Fall erfolgt die Beglaubigung, soweit dies nach dem Recht des ersuchten Staates zulässig ist, in der vom ersuchenden Staat gewünschten Form.