Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Auslieferungsübereinkommen - Ergänzung und Erleichterung (Slowakei)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Auslieferungsübereinkommen - Ergänzung und Erleichterung (Slowakei) 1
Art. 7neu
in Kraft ab 01.02.1996 · idF BGBl. Nr. 27/1996 Art. 7↗RIS↗
Artikel VII
(Zu Artikel 12 des Übereinkommens)
(1) In den durch diesen Vertrag geregelten Angelegenheiten erfolgt der Schriftverkehr zwischen dem Bundesministerium für Justiz der Republik Österreich einerseits und der Generalstaatsanwaltschaft der Slowakischen Republik und dem Justizministerium der Slowakischen Republik andererseits. Der diplomatische Weg wird dadurch nicht ausgeschlossen.
(2) In den Fällen des Strafaufschubes, der Strafunterbrechung und der bedingten Aussetzung der Vollstreckung einer Strafe oder vorbeugenden Maßnahme sind einem Ersuchen um Auslieferung oder Durchlieferung auch die zur Feststellung der Vollstreckbarkeit dienenden Urkunden beizufügen.