Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Rechtshilfe in Strafsachen - Ergänzung und Erleichterung (Slowakei)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe in Strafsachen - Ergänzung und Erleichterung (Slowakei) 1
Art. 7neu
in Kraft ab 01.02.1996 · idF BGBl. Nr. 28/1996 Art. 7↗RIS↗
Artikel VII
(Zu Artikel 6 des Übereinkommens)
Auf die Rückgabe der in Artikel 3 Absatz 1 des Übereinkommens erwähnten Gegenstände oder Schriftstücke wird keinesfalls verzichtet, wenn Dritte, die Rechte an ihnen geltend machen, dem Verzicht nicht zustimmen.