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Fassungsvergleich zu Internationales Abkommen zur Erleichterung der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial××

Änderungen zwischen den Fassungen

Internationales Abkommen zur Erleichterung der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial 1
Art. 7neu
in Kraft ab 08.07.1956 · idF BGBl. Nr. 187/1956 Art. 7↗RIS↗
ARTIKEL VII
Vereinfachung der Formalitäten
1. Jede Vertragspartei beschränkt die Formalitäten, die zur Anwendung der in diesem Abkommen vorgesehenen Begünstigungen erforderlich sind, auf ein Mindestmaß.
2. Jede Vertragspartei veröffentlicht unverzüglich alle auf diesem Gebiet erlassenen Vorschriften in einer Weise, damit die beteiligten Personen davon Kenntnis nehmen und dadurch Nachteile vermeiden können, die für sie aus der Anwendung ihnen unbekannter Formalitäten entstehen könnten.