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Fassungsvergleich zu Zahlungsabkommen (Spanien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zahlungsabkommen (Spanien) 1
Art. 7neu
in Kraft ab 21.03.1956 · idF BGBl. Nr. 88/1956 Art. 7↗RIS↗
Artikel VII
Die Oesterreichische Nationalbank und das IEME werden im gegenseitigen Einvernehmen die ihnen notwendig erscheinenden zahlungstechnischen Maßnahmen beschließen.