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Zahlungsabkommen (Spanien)
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Art. 7 Zahlungsabkommen (Spanien)
BGBl
Art. 7 Zahlungsabkommen (Spanien)
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Art. 7 Zahlungsabkommen (Spanien)
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Zahlungsabkommen (Spanien)
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§ 0↗
RIS↗
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Art. 7
neu
in Kraft ab 21.03.1956 · idF
BGBl. Nr. 88/1956
Art. 7↗
RIS↗
Artikel VII
Die Oesterreichische Nationalbank und das IEME werden im gegenseitigen Einvernehmen die ihnen notwendig erscheinenden zahlungstechnischen Maßnahmen beschließen.