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Fassungsvergleich zu Europäische Zahlungsunion××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäische Zahlungsunion 1
Art. 7neu
in Kraft ab 24.03.1957 · idF BGBl. Nr. 224/1957 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
KUMULATIVE RECHNUNGSÜBERSCHUSSE UND RECHNUNGSDEFIZITE
Der kumulative Rechnugsüberschuß oder das kumulative Rechnungsdefizit einer Vertragspartei gegenüber der Union ist gleich dem Unterschied zwischen der Summe ihrer Rechnungsüberschüsse und der Summe ihrer Rechnungsdefizite.