Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 7neu
KAPITEL III
TECHNISCHE BEDINGUNGEN FÜR BEHÄLTER, DIE ZUR BEFÖRDERUNG UNTER ZOLLVERSCHLUSS ZUGELASSEN WERDEN KÖNNEN
Artikel 7
Jede Vertragspartei, nach deren Vorschriften eine Beförderung von Behältern unter Zollverschluß möglich ist, läßt zu diesem Verfahren Behälter zu, die den Vorschriften der Anlage 1 entsprechen, und verfährt dabei nach Anlage 2.