Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Doppelbesteuerung – Entlastung bei Quellensteuern (Schweden)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Doppelbesteuerung – Entlastung bei Quellensteuern (Schweden) 1
Art. 7neu
in Kraft ab 29.12.1959 · idF BGBl. Nr. 143/1960 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
Die österreichischen Steuerbehörden und der österreichische Verwaltungsgerichtshof nehmen Korrespondenzen und Beschwerden von Antragstellern mit Wohnsitz in Schweden nur in deutscher Sprache entgegen.