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Fassungsvergleich zu Abkommen über die vorübergehende zollfreie Einfuhr von medizinischen, chirurgischen und Laboratoriums-Geräten××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über die vorübergehende zollfreie Einfuhr von medizinischen, chirurgischen und Laboratoriums-Geräten 1
Art. 7neu
in Kraft ab 11.01.1962 · idF BGBl. Nr. 288/1961 Art. 7↗RIS↗
ARTIKEL 7
Das Ministerkomitee des Europarates kann Nichtmitgliedstaaten einladen, dem Abkommen beizutreten. Ein solcher Beitritt wird drei Monate nach dem Tage der Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarates wirksam.