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Fassungsvergleich zu Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von wissenschaftlichem Gerät××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von wissenschaftlichem Gerät 1
Art. 7neu
in Kraft ab 29.06.1972 · idF BGBl. Nr. 371/1972 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
Zur vorübergehenden Einfuhr zugelassenes wissenschaftliches Gerät kann in einer Sendung oder in mehreren Sendungen über jedes für derartige Abfertigungen zuständige Zollamt wiederausgeführt werden, auch wenn dieses nicht das Eingangszollamt ist.