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Fassungsvergleich zu Gewährung von Abgabenfreiheit für Fernmeldeanlagen im Grenzgebiet (BRD)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gewährung von Abgabenfreiheit für Fernmeldeanlagen im Grenzgebiet (BRD) 1
Art. 7neu
in Kraft ab 26.11.1972 · idF BGBl. Nr. 423/1972 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden sind in Bonn auszutauschen.
(2) Dieser Vertrag tritt zwei Monate nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
(3) Dieser Vertrag kann unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. In diesem Fall tritt der Vertrag mit Ablauf dieses Kalenderjahres außer Kraft.
GESCHEHEN zu Wien, am 28. Juni 1971, in zwei Urschriften.