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Fassungsvergleich zu Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Lehrmaterial××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Lehrmaterial 1
Art. 7neu
in Kraft ab 10.01.1973 · idF BGBl. Nr. 52/1973 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
Zur vorübergehenden Einfuhr zugelassenes Lehrmaterial kann in einer Sendung oder in mehreren Sendungen über jedes für derartige Abfertigungen zuständige Zollamt wiederausgeführt werden, auch wenn dieses nicht das Eingangszollamt ist.