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Norm
Abkommen zwischen Österreich und Sambia über die Gewährung eines Darlehens
Fassungen
Art. 7 Abkommen zwischen Österreich und Sambia über die Gewährung eines Darlehens
BGBl
Art. 7 Abkommen zwischen Österreich und Sambia über die Gewährung eines Darlehens
Judikatur
Art. 7 Abkommen zwischen Österreich und Sambia über die Gewährung eines Darlehens
Art. 7 Abkommen zwischen Österreich und Sambia über die Gewährung eines Darlehens
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Abkommen zwischen Österreich und Sambia über die Gewährung eines Darlehens
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Abkommen zwischen Österreich und Sambia über die Gewährung eines Darlehens
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§ 0↗
RIS↗
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Art. 7
neu
in Kraft ab 07.12.1975 · idF
BGBl. Nr. 591/1975
Art. 7↗
RIS↗
ARTIKEL VII
Dieses Abkommen tritt 60 Tage nach seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen in Lusaka, am 8. Oktober 1975 in zwei Urschriften in englischer Sprache.