Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Vermögensrechtliche, finanzielle Fragen – Regelung (Slowakei)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vermögensrechtliche, finanzielle Fragen – Regelung (Slowakei) 1
Art. 7neu
in Kraft ab 01.01.1993 · idF BGBl. Nr. 451/1975 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
Die Tschechoslowakische Sozialistische Republik betrachtet die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Ansprüche sowie öffentlich-rechtliche Ansprüche und Ansprüche von tschechoslowakischen Personen, die mit den im Artikel 1 genannten Vermögenschaften, Rechten und Interessen im Zusammenhang stehen, als endgültig erledigt.