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Fassungsvergleich zu Doppelbesteuerung – Nachlaß- und Erbschaftsteuern (Ungarn)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Doppelbesteuerung – Nachlaß- und Erbschaftsteuern (Ungarn) 1
Art. 7neu
in Kraft ab 09.02.1976 · idF BGBl. Nr. 51/1976 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
Schiffe und Luftfahrzeuge
Schiffe und Luftfahrzeuge im internationalen Verkehr sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe und Luftfahrzeuge dient, dürfen in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes seinen Wohnsitz hatte.