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Fassungsvergleich zu Amtshilfe in Zollangelegenheiten (Frankreich)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Amtshilfe in Zollangelegenheiten (Frankreich) 1
Art. 7neu
in Kraft ab 01.09.1982 · idF BGBl. Nr. 376/1982 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
(1) Die Übermittlung von Gegenständen sowie von Akten und anderen Schriftstücken in Urschrift wird nur verlangt, wenn die Übersendung von Abbildungen, Beschreibungen oder Kopien nicht ausreicht.
(2) Durch die Übermittlung von Gegenständen sowie von Akten und anderen Schriftstücken in Urschrift werden daran bestehende Rechte des ersuchten Staates oder dritter Personen nicht berührt.
(3) Übermittelte Gegenstände sowie Akten und andere Schriftstücke in Urschrift sind so bald wie möglich zurückzugeben.