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Fassungsvergleich zu Zusammenarbeit der Zollverwaltungen (Bulgarien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zusammenarbeit der Zollverwaltungen (Bulgarien) 1
Art. 7neu
in Kraft ab 28.06.1985 · idF BGBl. Nr. 240/1985 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
Die Zollverwaltung der einen Vertragspartei teilt der Zollverwaltung der anderen Vertragspartei die Bestrafung von Personen wegen einer erheblichen Zuwiderhandlung mit, sofern diese Personen ihren Wohnsitz auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei haben. Eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung über eigene Staatsangehörige besteht nicht.