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Fassungsvergleich zu Vermögensrechtliche Fragen – Regelung (DDR)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vermögensrechtliche Fragen – Regelung (DDR) 1
Art. 7neu
in Kraft ab 01.06.1988 · idF BGBl. Nr. 188/1988 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
Mit vollständiger Bezahlung des in Artikel 1 festgesetzten Betrages sind alle in den Artikeln 1 und 2 genannten vermögensrechtlichen Ansprüche endgültig erledigt. Keiner der beiden Vertragsstaaten wird nach Inkrafttreten dieses Vertrages Ansprüche, die durch diesen Vertrag geregelt sind, gegenüber dem anderen Vertragsstaat erheben oder in irgendeiner Art unterstützen.