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Fassungsvergleich zu Amtshilfe bei Zollzuwiderhandlungen (Italien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Amtshilfe bei Zollzuwiderhandlungen (Italien) 1
Art. 7neu
in Kraft ab 01.11.1995 · idF BGBl. Nr. 708/1995 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
Die Zollverwaltungen der beiden Staaten können erhaltene Auskünfte und vorgelegte Schriftstücke nach Maßgabe dieses Abkommens sowohl in ihren Niederschriften, Berichten oder Zeugenaussagen als auch in Verfahren vor den Gerichten als Beweismittel heranziehen.