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Fassungsvergleich zu Vorübergehende Verwendung - Waren auf Ausstellungen und Messen (Anlage B.1)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vorübergehende Verwendung - Waren auf Ausstellungen und Messen (Anlage B.1) 1
Art. 7neu
in Kraft ab 29.12.1994 · idF BGBl. III Nr. 37/1997 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
Die Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten auch für Erzeugnisse, die im Verlauf der Veranstaltung bei der Vorführung ausgestellter Maschinen oder Apparate aus vorübergehend eingeführten Waren anfallen.