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Fassungsvergleich zu Vorübergehende Verwendung – Eingeführte Waren in Behältern und auf Paletten (Anlage B.3)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vorübergehende Verwendung – Eingeführte Waren in Behältern und auf Paletten (Anlage B.3) 1
Art. 7neu
in Kraft ab 15.03.1997 · idF BGBl. III Nr. 37/1997 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
Jede Vertragspartei kann nach Artikel 29 des Übereinkommens einen Vorbehalt
a) für höchstens drei Warenarten nach Artikel 2,
b) zu Artikel 5 Absatz 1
dieser Anlage einlegen.