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Fassungsvergleich zu Finanzierung und Verwaltung der Hilfen der Gemeinschaft××

Änderungen zwischen den Fassungen

Finanzierung und Verwaltung der Hilfen der Gemeinschaft 1
Art. 7neu
in Kraft ab 01.06.1998 · idF BGBl. III Nr. 119/1998 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
(1) Der etwaige Restbetrag des Fonds wird bis zur vollständigen Ausschöpfung nach den im Abkommen, im Beschluß und im vorliegenden Abkommen vorgesehenen Bestimmungen verwendet.
(2) Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, auch nach Ablauf der Geltungsdauer dieses Abkommens den noch nicht abgerufenen Teil ihrer Beiträge gemäß Artikel 6 und der in Artikel 32 vorgesehenen Finanzregelung zu zahlen.