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Fassungsvergleich zu Erteilung gewisser für das Ausland bestimmter Auszüge aus Personenstandsbüchern××

Änderungen zwischen den Fassungen

Erteilung gewisser für das Ausland bestimmter Auszüge aus Personenstandsbüchern 1
Art. 7neu
in Kraft ab 01.10.1965 · idF BGBl. Nr. 275/1965 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
Dieses Übereinkommen schließt die Erteilung wortgetreuer Abschriften aus Personenstandsbüchern nach dem Recht des Staates nicht aus, in dem die Eintragung vorgenommen worden ist.