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Fassungsvergleich zu Abkommen über den Personenverkehr (BRD)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über den Personenverkehr (BRD) 1
Art. 7neu
in Kraft ab 08.08.1969 · idF BGBl. Nr. 329/1969 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
Jede Vertragspartei kann die Anwendung dieses Abkommens aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit vorübergehend ganz oder teilweise aussetzen. Einführung und Aufhebung dieser Maßnahme sind der anderen Vertragspartei unverzüglich auf dem diplomatischen Wege mitzuteilen.