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Fassungsvergleich zu Grenzabfertigung - Segelflugzeuge, Freiballone (Schweiz)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Grenzabfertigung - Segelflugzeuge, Freiballone (Schweiz) 1
Art. 7neu
in Kraft ab 28.09.1976 · idF BGBl. Nr. 474/1976 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
Jede Vertragspartei ist verpflichtet, Personen, die auf Grund dieses Vertrages in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eingeflogen bzw. eingefahren und nicht deren Staatsbürger sind, ohne Rücksicht auf die Dauer ihres Aufenthaltes in diesem Staat zurückzunehmen.